Wie man den freien Warenverkehr schützt, indem kleine Händler vorsorglich auf ihn verzichten
Aktenzeichen: VFEG-BM/08-26
Beobachtungszeitraum: August 2026
Forschungsbereich: Institutionelle Vereinfachung durch Verfahrensvermehrung
Stand: 10. August 2026
Seit einigen Tagen häufen sich in den sozialen Netzwerken Meldungen kleiner Händler und Unternehmen, die ihren Versand in andere EU-Staaten einstellen wollen. Eine repräsentative Erhebung liegt der V.F.E.G. hierzu selbstverständlich nicht vor. Das Institut unterscheidet weiterhin zwischen einer statistisch belastbaren Entwicklung und dem Eindruck, dass plötzlich jeder zweite Shop erklärt, Österreich sei verwaltungstechnisch hinter den Ural verlegt worden. Für einen Feldbericht genügt zunächst der wiederkehrende Vorgang.
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland verkauft Waren über seinen Onlineshop. Ein Kunde sitzt in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden. Der Händler nimmt eine Bestellung an, verpackt die Ware und schickt sie über eine Grenze, die innerhalb des europäischen Binnenmarktes wirtschaftlich eigentlich möglichst wenig Bedeutung haben soll. So weit die historische Theorie.
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40. Nach ihrer eigenen Darstellung soll der europäische Binnenmarkt einen Wirtschaftsraum schaffen, in dem Waren, Dienstleistungen, Kapital und Menschen möglichst frei zirkulieren können. Die Kommission beschreibt ihn als Raum ohne Binnengrenzen, der das tägliche Leben von Unternehmen und Verbrauchern erleichtern soll.
Die V.F.E.G. begrüßt diese Zielsetzung ausdrücklich.
Sie erleichtert die Klassifikation des folgenden Vorgangs erheblich.
Versuchsanordnung 1: Das Buch nach Wien
Nehmen wir einen kleinen deutschen Verlag. Ein Kunde in Wien bestellt ein Buch. Der Verlag legt das Buch in einen Karton, polstert es vernünftig, klebt ein Versandetikett darauf und übergibt das Paket einem Paketdienst. Physikalisch handelt es sich um einen überschaubaren Vorgang. Juristisch zeigt das Paket erheblich mehr Ehrgeiz.
Die PPWR definiert die Verantwortlichkeit für Verpackungen ausdrücklich nach dem Mitgliedstaat, in dem eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals bereitgestellt wird. Bei direkten Verkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann damit auch ein Hersteller, Importeur oder Händler aus Deutschland zum verantwortlichen „Producer“ für Österreich werden. Die Verordnung sieht nationale Herstellerregister vor und verlangt grundsätzlich eine Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt.
Das Buch hat zu diesem Zeitpunkt noch immer dieselben 300 Seiten. Seine Verwaltung hat bereits mehrere Grenzen überschritten.
Wer direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, gerät außerdem in die Regelung über den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Dieser Bevollmächtigte muss im jeweiligen Zielstaat ansässig sein und übernimmt dort Aufgaben aus der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Europäische Kommission beschreibt genau diese Verpflichtung in ihrem späteren Entlastungsvorschlag ausdrücklich als Kosten- und Verwaltungsbelastung, von deren Aussetzung insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren würden.
Damit ist die Versuchsanordnung vollständig.
Ein Buch soll von Deutschland nach Österreich.
Beteiligt sind nun mindestens der Verlag, der Käufer, der Paketdienst, die Verpackung, das Zielland, dessen Herstellerverantwortung und je nach konkreter Ausgestaltung weitere zuständige Stellen.
Das Buch selbst wurde bislang nicht befragt.
Versuchsanordnung 2: Dasselbe Buch verlässt die Europäische Union
Nun ändern wir eine einzige Variable. Der Kunde wohnt in Zürich. Das Paket verlässt die Europäische Union. Natürlich verschwinden damit weder Zollvorschriften noch Einfuhrregeln, Steuern oder Anforderungen des Ziellandes. Die Schweiz ist kein verwaltungsfreier Naturpark für Pakete. Dasselbe gilt erst recht für die USA.
Der entscheidende Unterschied liegt an einer anderen Stelle: Die beschriebene PPWR-Verpflichtung für den Direktverkauf in einen anderen EU-Mitgliedstaat greift bei diesem Versandziel nicht. Die europäische Verpackungsverordnung regelt die Herstellerverantwortung für Verpackungen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Dadurch entsteht eine Situation, die in den bisherigen Modellen der V.F.E.G. nur theoretisch vorgesehen war.
Ein Händler kann zu dem Ergebnis kommen, dass er Kunden außerhalb der Europäischen Union weiterhin beliefert, den Direktversand an Kunden innerhalb der Union jedoch einstellt.
Das Paket darf also Europa verlassen. Es sollte nur vorsichtig werden, wenn es innerhalb Europas bleiben möchte.
Dr. Heribert von Schlichtgeist blättert durch die Unterlagen.
„Das ist doch ein Binnenmarkt.“
„Ja.“
„Und der soll den grenzüberschreitenden Handel erleichtern.“
„Ja.“
„Warum stellen Händler dann den grenzüberschreitenden Handel ein?“
„Damit sie die Regeln für den grenzüberschreitenden Handel einhalten.“
Heribert von Schlichtgeist notiert: System arbeitet erwartungsgemäß.
Die besonders schöne zweite Ebene
Bis hierhin könnte man den Vorgang noch als klassischen Konflikt zwischen Umweltschutz, Herstellerverantwortung und Verwaltungsaufwand betrachten. Regeln haben einen Zweck. Verpackungsabfälle entstehen tatsächlich. Irgendjemand muss für Sammlung, Verwertung und Entsorgung bezahlen. Dass ein Unternehmen Verantwortung für Verpackungen übernimmt, die es in einen Markt bringt, besitzt eine nachvollziehbare Grundlage.
Dann geschah etwas, das den Vorgang für die V.F.E.G. wissenschaftlich erheblich wertvoller machte.
Die Europäische Kommission bemerkte das Problem selbst. Im Dezember 2025 legte sie einen Verordnungsvorschlag vor, der ausgerechnet die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für EU-Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 aussetzen sollte.
Die Begründung war ungewöhnlich deutlich.
Die Kommission verwies auf die Komplexität der EPR-Regeln als Hindernis im Binnenmarkt. Gerade die Pflicht, in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten einsetzen zu müssen, verursache Kosten und Verwaltungsaufwand. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollten durch die Aussetzung entlastet werden. Damit erreichte das Verfahren eine bemerkenswerte Reifestufe. Eine Regel war beschlossen. Der durch sie entstehende Verwaltungsaufwand wurde erkannt. Eine Entlastung wurde vorgeschlagen. Die Entlastung musste anschließend das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Das klingt zunächst vernünftig. Dann kam der Rat.
Am 24. Juni 2026 teilte der Rat der Europäischen Union mit, dass die Verhandlungen über die beiden Vorschläge zur Aussetzung der EPR-Bevollmächtigtenpflicht eingestellt wurden. Als Grund nennt der Rat starke Vorbehalte einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten. Eine umfassendere Überarbeitung der EPR-Regelungen wird im Zusammenhang mit dem geplanten Circular Economy Act erwartet.
Der Entlastungsvorschlag existiert damit weiterhin als europäisches Gesetzgebungsverfahren, wurde jedoch bislang nicht beschlossen. In EUR-Lex wird das Verfahren weiterhin als laufend geführt.
Stand 10. August 2026 lautet der Ablauf daher:
Die EU beschließt eine Regel.
Die EU erkennt den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand.
Die EU schlägt vor, einen Teil dieses Aufwands vorübergehend auszusetzen.
Die Mitgliedstaaten haben erhebliche Vorbehalte gegen diese Aussetzung.
Die Verhandlungen werden eingestellt.
Zwei Tage später beginnt die PPWR zu gelten.
Für diese Art institutioneller Selbstbeobachtung verfügte die V.F.E.G. bislang über keinen ausreichenden Messbereich. Das Gerät wurde inzwischen erweitert.
Der Binnenmarkt erreicht seine höchste Entwicklungsstufe
Der eigentliche Reiz des Vorgangs liegt kaum im einzelnen Formular. Registrierungspflichten gibt es seit Jahrzehnten. Herstellerverantwortung besitzt einen sachlichen Zweck. Umweltrecht darf Anforderungen stellen. Auch ein Kleinbetrieb erhält durch geringe Größe keinen verfassungsmäßigen Anspruch darauf, seinen Karton nach Gebrauch in einem französischen Vorgarten liegen zu lassen.
Die interessante Frage beginnt dort, wo die Regelung ihre eigene wirtschaftliche Wirkung erzeugt.
Ein Händler verschickt vielleicht fünf Pakete im Jahr nach Österreich, drei nach Frankreich und eines nach Belgien. Für den einzelnen Kunden ist das grenzüberschreitender Handel.
Für das Unternehmen entsteht daraus eine Entscheidung: Lohnt sich der organisatorische Aufwand für neun Bestellungen?
Wenn die Antwort Nein lautet, verschwindet der Händler aus diesen Märkten. Niemand hat ihm den Verkauf verboten. Das wäre grob. Die moderne Verwaltung arbeitet feiner. Sie definiert Bedingungen, Zuständigkeiten, Registrierungssysteme, Verantwortlichkeiten und Vertretungsmodelle. Anschließend berechnet der Unternehmer selbst, ob der Kunde den Aufwand noch wert ist.
Der Staat muss den Handel nicht unterbinden. Der Händler erledigt das nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit eigenständig.
Die V.F.E.G. bezeichnet dieses Verfahren künftig als administrativ induzierte Marktautonomie.
Der Markt entscheidet weiterhin frei. Er entscheidet lediglich unter Bedingungen, die zuvor jemand anderes festgelegt hat.
Die Rückkehr der 27 Märkte
Besonders hübsch wirkt die Konstruktion vor dem historischen Hintergrund des Binnenmarktes. Die Europäische Kommission beschreibt dessen Ziel selbst als einen Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen, in dem Unternehmen frei agieren können. Gleichzeitig arbeitet die erweiterte Herstellerverantwortung bei Verpackungen mit nationalen Registern, national zuständigen Stellen und Verantwortlichkeiten im jeweiligen Mitgliedstaat.
Damit bleibt der Binnenmarkt selbstverständlich ein Binnenmarkt. Er verfügt lediglich über 27 nationale Eingänge zur Verpackungsverantwortung. Deutschland besitzt einen. Österreich besitzt einen. Frankreich besitzt einen. Belgien besitzt einen. Und so weiter. Und wer überall ein bisschen verkaufen möchte, darf sich entsprechend mit mehreren nationalen Strukturen beschäftigen.
Die Europäische Union hat damit einen organisatorischen Zustand erreicht, den frühere Generationen wesentlich primitiver durch Grenzen gelöst haben.
Heute braucht man keine Schranke mehr. Ein Portal genügt.
Methodischer Hinweis der V.F.E.G.
Die derzeit in sozialen Netzwerken sichtbaren Versandstopps kleiner Unternehmen bilden keine belastbare Marktstatistik. Die V.F.E.G. besitzt weder Zahlen darüber, wie viele Händler tatsächlich betroffen sind, noch darüber, wie viele ihren EU-Versand dauerhaft einstellen werden.
Der Mechanismus lässt sich trotzdem beobachten.
Die PPWR schafft eine grenzüberschreitende EPR-Verantwortung. Die Kommission selbst hat den daraus entstehenden Aufwand erkannt und eine Aussetzung der Pflicht zum Bevollmächtigten vorgeschlagen. Der Rat hat die Verhandlungen über diese Aussetzung im Juni 2026 eingestellt. Welche administrativen Kosten ein einzelnes Unternehmen tatsächlich trägt, hängt vom Zielland, dem jeweiligen System, den verkauften Mengen und der konkreten Umsetzung ab.
Der satirische Befund benötigt daher keine Behauptung, jeder Kleinunternehmer Europas stelle am 12. August den Versand ein. Es genügt, dass ein gemeinsamer Wirtschaftsraum Regeln hervorbringt, unter denen der Rückzug aus Teilen dieses Wirtschaftsraums für einzelne kleine Händler zur wirtschaftlich vernünftigen Entscheidung werden kann.
Mehr Material verlangt die V.F.E.G. von einer gelungenen Fallakte selten.
Vorläufige Messung
| Messgröße | Institutsbefund |
| Zielsetzung Binnenmarkt | Grenzüberschreitenden Handel erleichtern |
| Zahl der EU-Mitgliedstaaten | 27 |
| Nationale EPR-Zuständigkeiten | vorhanden |
| Grenzüberschreitende Herstellerverantwortung | vorhanden |
| Pflicht zum EPR-Bevollmächtigten | für den beschriebenen EU-Fernabsatz vorgesehen |
| Entlastungsbedarf von der Kommission erkannt | ja |
| Aussetzung vorgeschlagen | ja |
| Aussetzung beschlossen | nein |
| Ratsverhandlungen zur Aussetzung | eingestellt |
| Reaktion einzelner kleiner Händler | EU-Versand wird teilweise eingestellt |
| Drittlandversand | kann gleichzeitig bestehen bleiben |
| V.F.E.G.-Binnenmarkt-Effizienzindex | 97,4 % |
| Verwaltungsaufwand | erfolgreich beim Wirtschaftsteilnehmer angekommen |
| Systemzustand | formal betriebsbereit |
Dr. Heribert von Schlichtgeist betrachtet die Tabelle längere Zeit. Dann korrigiert er den Binnenmarkt-Effizienzindex von 97,4 auf 98,1 Prozent.
Begründung: Ein Händler, der nichts mehr ins EU-Ausland verschickt, kann dort auch keine fehlerhafte Registrierung verursachen. Damit sinkt das statistische Risiko eines Verstoßes erheblich.
Schlussvermerk
Die Europäische Union hat den Binnenmarkt damit keineswegs abgeschafft. Er existiert weiterhin.
Waren dürfen sich frei bewegen. Unternehmen dürfen grenzüberschreitend verkaufen. Verbraucher dürfen im europäischen Ausland bestellen. Für Verpackungen existieren Regeln, Register, Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Bevollmächtigte. Die Kommission arbeitet an Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten beraten über Vereinfachungen. Weitere Reformen sind angekündigt. Es wurde an alles gedacht. Sogar an den Händler. Er darf jederzeit entscheiden, den Aufwand zu vermeiden. Dazu muss er lediglich aufhören, den Binnenmarkt zu benutzen.
V.F.E.G.-Lehrsatz 42b:
Ein Wirtschaftsraum gilt als vollständig harmonisiert, sobald der grenzüberschreitende Handel an jedem Ort nach den dafür vorgesehenen Verfahren unterbleibt.
Du bist selbst betroffen?
Die Europäische Kommission sammelt derzeit Rückmeldungen zu den geplanten Regeln für die nationalen Herstellerregister im Rahmen der PPWR.
Händler, Verlage, kleine Unternehmen und andere Betroffene können dort ihre praktischen Erfahrungen und Einwände direkt einreichen.
→ „Give feedback“ auf der offiziellen Plattform der Europäischen Kommission
Wer konkret schildern kann, welche zusätzlichen Kosten, Registrierungen oder organisatorischen Folgen für einen kleinen Betrieb entstehen, sollte diese Gelegenheit nutzen.
Update: Die Vereinfachung nimmt bereits Gestalt an.
In einem Entwurf vom 6. August 2026 legt die Europäische Kommission fest, wie die nationalen Herstellerregister künftig einheitlicher funktionieren sollen. Ziel sei ausdrücklich, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dafür werden unter anderem standardisierte Angaben zu Unternehmen, Marken, EPR-Systemen, Registrierungsnummern, Bevollmächtigten und Verpackungsmengen vorgesehen. Kleinere Unternehmen unter zehn Tonnen Jahresmenge erhalten eine vereinfachte Meldestruktur.
Die V.F.E.G. begrüßt insbesondere den Gedanken, 27 nationale Verwaltungsstrukturen dadurch zu vereinfachen, dass ihre Formulare künftig möglichst gleich aussehen.
Heribert von Schlichtgeist sagt dazu: „Sehr gut. Wir haben die verschiedenen Register jetzt vereinheitlicht. Es bleiben also nur noch die verschiedenen Register.“

