Das Gesetz gilt. Bitte wenden Sie es nicht an.
Zur vorläufigen Nichtanwendung einer seit heute geltenden Regelung
Aktenzeichen: VFEG-PPWR/08-26-II
Beobachtungsdatum: 12. August 2026
Forschungsbereich: Institutionelle Rechtsanwendung unter Vorbehalt
Status: Regelung gilt. Weitere Entwicklung wird beobachtet.
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung PPWR. So steht es in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2025/40. Die Vorbereitungszeit ist vorbei, die Vorschriften sind anwendbar.
Damit könnte der Vorgang abgeschlossen sein.
Eine Verordnung wird erarbeitet, beraten und beschlossen. Nach einer Übergangsfrist beginnt ihre Anwendung. Unternehmen richten ihre Abläufe danach aus, Behörden kontrollieren die Einhaltung, Gerichte klären später jene Stellen, über die Juristen trotz 124 Seiten Verordnung unterschiedlicher Auffassung sind.
Die PPWR hat für ihren ersten Anwendungstag eine interessantere Variante gewählt.
Die WELT berichtet unter Berufung auf einen hochrangigen EU-Beamten, die Europäische Kommission halte inzwischen Änderungen für erforderlich. Der Beamte beschreibt die Wirkung ungewöhnlich deutlich: „Die Vorschriften fragmentieren den Binnenmarkt.“ Nach Darstellung der Zeitung ermuntere die Kommission die Mitgliedstaaten außerdem, die neuen Regeln vorerst nicht anzuwenden und keine Sanktionen zu verhängen.
Dr. Heribert von Schlichtgeist legt den Ausdruck auf den Tisch.
„Ist die Regel verschoben worden?“
„Nein.“
„Ist sie außer Kraft?“
„Nein.“
„Gilt sie?“
„Ja.“
„Soll sie angewendet werden?“
„Das wird gerade kompliziert.“
Dr. Heribert von Schlichtgeist nimmt seine Brille ab.
„Gut. Dann haben wir wenigstens Rechtssicherheit.“
Das Problem war vor dem Start bekannt
Besonders wertvoll für die V.F.E.G. ist der Umstand, dass die Schwierigkeiten keineswegs überraschend am Morgen des 12. August vom Himmel gefallen sind.
Die Europäische Kommission hatte bereits am 10. Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bei Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. In der Begründung nennt sie ausdrücklich Kosten und Verwaltungsaufwand und verweist darauf, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen von der Entlastung profitieren würden.
Der Gesetzgeber hatte also eine Verpflichtung geschaffen. Die Kommission erkannte anschließend den damit verbundenen Aufwand und schlug vor, diese Verpflichtung für mehrere Jahre auszusetzen.
Bis dahin folgt der Vorgang noch einer gewissen institutionellen Logik. Am 24. Juni 2026 teilte der Rat der Europäischen Union jedoch mit, dass die Verhandlungen über die beiden Vorschläge zur Aussetzung der EPR-Bevollmächtigtenpflicht eingestellt wurden. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten habe erhebliche Vorbehalte. Die umfassendere Reform der erweiterten Herstellerverantwortung soll später im Rahmen des geplanten Circular Economy Act weiterbearbeitet werden.
Damit entstand folgende Versuchsanordnung:
- Eine Regel soll ab August gelten.
- Die Kommission möchte einen wesentlichen Teil dieser Regel vorher aussetzen.
- Die Mitgliedstaaten können sich auf diese Aussetzung nicht einigen.
- Die Verhandlungen enden.
- Der Anwendungstermin bleibt bestehen.
Am Anwendungstag berichtet eine große Tageszeitung, die Kommission halte weitere Änderungen für erforderlich und wünsche offenbar Zurückhaltung bei Anwendung und Sanktionen.
Die V.F.E.G. bezeichnet diesen Zustand vorläufig als administrative Zeitversetzung.
Das Problem wird erkannt, die Lösung kommt später, die Pflicht ist pünktlich.
Vom Unterschied zwischen Geltung und Vertrauen
Für einen großen Konzern ist eine ungeklärte Rechtslage ärgerlich. Er besitzt Rechtsabteilung, Compliance-Strukturen und Mitarbeiter, deren berufliche Existenz darauf beruht, aus 71 Artikeln eine PowerPoint-Präsentation mit 94 Folien zu bauen.
Ein Kleinunternehmen hat andere Möglichkeiten:
- Es kann einen Anwalt bezahlen.
- Es kann einen Dienstleister bezahlen.
- Es kann einen Bevollmächtigten bezahlen.
- Es kann mehrere nationale Systeme prüfen.
Oder es kann aufhören, drei Bücher, fünf Gläser Honig oder zwölf Ersatzteile im Jahr nach Österreich zu schicken.
Die vierte Variante besitzt einen entscheidenden betriebswirtschaftlichen Vorteil: Sie kostet zunächst nichts.
Genau diesen Effekt beschreibt auch der WELT-Artikel. Die niedersächsische Honigmanufaktur Eggers hat ihren EU-Auslandsversand eingestellt. Die Inhaberin schildert dort einen kleinen zusätzlichen Umsatz, für den sich der neue Aufwand nach ihrer Einschätzung nicht mehr rechnet. Das Unternehmen handelt damit vollkommen rational.
Niemand verbietet ihm den europäischen Handel. Die wirtschaftlichen und administrativen Bedingungen reichen aus, damit es selbst darauf verzichtet.
Die V.F.E.G. hat dieses Verfahren bereits im ersten Feldbericht als administrativ induzierte Marktautonomie erfasst.
Der Begriff bleibt nach erneuter Prüfung bestehen.
Niemand muss den Export einstellen
Der von der WELT zitierte EU-Beamte betont, niemand müsse den Export seiner Produkte einstellen.
Diese Aussage ist richtig und gleichzeitig von bemerkenswerter praktischer Schönheit.
Ein Unternehmen darf weiterhin verkaufen. Es muss lediglich entscheiden, ob sich Registrierung, nationale Zuständigkeiten, Herstellerverantwortung, mögliche Bevollmächtigte, Meldepflichten und die verbleibende Rechtsunsicherheit für die tatsächlichen Umsätze rechnen.
Fällt die Rechnung negativ aus, beendet das Unternehmen den Versand aus eigenem Entschluss. Der freie Warenverkehr bleibt unangetastet. Die Ware bleibt ebenfalls unangetastet. Sie liegt im Lager.
Rechtssicherheit auf Zuruf
Die interessanteste Passage des WELT-Berichts betrifft deshalb weniger die geplanten Änderungen als den Zeitraum bis zu deren möglicher Umsetzung.
Nach Angaben des zitierten Beamten ermuntert die Kommission die Mitgliedstaaten, die neuen Regeln vorerst nicht anzuwenden und auf Sanktionen zu verzichten.
Eine entsprechende Änderung der PPWR ist dadurch noch nicht beschlossen.
Für Unternehmen entsteht eine eigenartige Lage. Auf der einen Seite steht unmittelbar geltendes Unionsrecht. Auf der anderen Seite steht laut WELT die politische Erwartung der Kommission, nationale Behörden mögen bestimmte Folgen dieses Rechts vorläufig zurückhaltend behandeln.
Für die betriebliche Praxis ist das ein feiner Unterschied. Ein Unternehmer benötigt im Zweifel eine belastbare Antwort auf eine einfache Frage:
Was muss ich tun, damit mein Versand rechtmäßig bleibt?
Die Antwort kann kaum lauten:
Verlassen Sie sich darauf, dass die zuständige Behörde eine geltende Vorschrift hoffentlich nicht so streng anwenden wird.
Die V.F.E.G. hat verschiedene Unternehmenshandbücher geprüft. Diese Compliance-Strategie tauchte in keinem auf.
Die Klarstellungskaskade
Die Europäische Kommission hat im Juni 2026 umfangreiche Leitlinien zur PPWR veröffentlicht. Darin erklärt sie selbst, dass zahlreiche Fragen von Interessenträgern und Behörden der Mitgliedstaaten eingegangen seien. Die Leitlinien sollen Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.
Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland, Stefan Genth, beschreibt gegenüber der WELT inzwischen einen bemerkenswerten Nebeneffekt. Für Unternehmen seien weiterhin wesentliche Fragen zu Zuständigkeiten und Pflichten offen. Wiederholte Klarstellungsversuche hätten teilweise neue Unklarheiten erzeugt.
Die V.F.E.G. führt dafür den Begriff Klarstellungskaskade ein.
Eine Klarstellungskaskade beginnt mit einer unklaren Regel ->> Darauf folgt eine Erklärung ->> Die Erklärung erzeugt neue Fragen ->>. Diese werden durch weitere Erklärungen beantwortet.
Der Vorgang endet, sobald die Rechtslage eindeutig ist oder der betroffene Unternehmer den Geschäftsbereich geschlossen hat.
Beide Ergebnisse gelten aus verwaltungstechnischer Sicht als abschließend bearbeitet.
Die Lösung mit der einen Registrierung
Nach Angaben der WELT erwägt die Kommission inzwischen eine europaweit gültige Registrierung. Unternehmen müssten sich dann nicht mehr für jeden Mitgliedstaat separat registrieren. Auch die Pflicht zum nationalen Bevollmächtigten soll nach Darstellung des Artikels weiter entschärft beziehungsweise gestrichen werden. Diese Aussagen stammen aus dem vertraulichen Gespräch der Zeitung mit dem EU-Beamten; ein entsprechender neuer Gesetzestext liegt in den von uns geprüften Unterlagen bislang nicht vor.
Die Richtung wäre für kleine Unternehmen zweifellos hilfreich.
Sie wirft allerdings eine Frage auf, für deren Untersuchung die V.F.E.G. zusätzliche Mittel beantragt hat:
Warum benötigt ein gemeinsamer Binnenmarkt zuerst nationale Registrierungsstrukturen, damit später festgestellt werden kann, dass eine gemeinsame Registrierung für einen gemeinsamen Binnenmarkt möglicherweise praktischer wäre?
Dr. Heribert von Schlichtgeist hat hierzu eine erste Arbeitshypothese vorgelegt.
Sie besteht aus zwei Wörtern:
„Historisch gewachsen.“
Der Forschungsantrag wurde daraufhin bewilligt.
Der Bevollmächtigte auf Widerruf
Noch interessanter bleibt die Lage beim Bevollmächtigten.
Die Kommission hat bereits Ende 2025 offiziell vorgeschlagen, die entsprechende Pflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU bis 2035 auszusetzen. Das Ziel war ausdrücklich eine schnelle Entlastung von Kosten und Verwaltungsaufwand. Der Rat stellte die Verhandlungen im Juni 2026 wegen erheblicher Vorbehalte vieler Mitgliedstaaten ein.
Damit gilt am 12. August eine Pflicht, deren Belastung die Kommission erkannt hat, deren Aussetzung vorgeschlagen wurde und über deren weitere Änderung laut WELT bereits wieder gesprochen wird.
Für kleine Händler besitzt der Bevollmächtigte dadurch einen faszinierenden administrativen Schwebezustand. Er kann erforderlich sein. Seine Verpflichtung sollte ausgesetzt werden. Die Aussetzung scheiterte vorerst. Eine weitere Änderung wird berichtet.
Bis dahin gilt die gegenwärtige Rechtslage.
Dr. Heribert von Schlichtgeist schlägt vor, den Bevollmächtigten künftig selbst durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der ausschließlich dafür zuständig ist, festzustellen, ob der erste Bevollmächtigte noch benötigt wird.
Der Vorschlag wurde vorsorglich an drei Stellen registriert.
V.F.E.G.-Messkasten 08/2026-II
PPWR: anwendbar seit 12. August 2026
Änderungsbedarf: von der Kommission bereits vor dem Anwendungstermin erkannt
Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht: 2025 vorgeschlagen
Verhandlungen im Rat: im Juni 2026 eingestellt
Begründung: erhebliche Vorbehalte vieler Mitgliedstaaten
Binnenmarktfragmentierung: laut WELT-Aussage eines hochrangigen EU-Beamten erkannt
Europaweit einheitliche Registrierung: laut WELT inzwischen als Lösung vorgesehen
Vollzug der bestehenden Regeln: laut WELT soll vorerst Zurückhaltung gelten
Rechtssicherheit für Kleinunternehmen: nicht abschließend messbar
Zahl der Klarstellungen: steigend
Klarheit nach Klarstellung: Gegenstand weiterer Klarstellung
Dr. Heribert von Schlichtgeist betrachtet die Werte.
„Das Messgerät zeigt nichts an.“
„Vielleicht ist es defekt.“
„Nein.“
„Woher wissen Sie das?“
„Es wartet auf eine verbindliche Auslegung.“
Schlussvermerk
Die Ziele der PPWR sind nachvollziehbar. Verpackungsabfälle sollen sinken, Hersteller Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen übernehmen, und die Kosten der Entsorgung sollen stärker dort ankommen, wo Verpackungen entstehen.
Das rechtfertigt klare Regeln.
Kleine Unternehmen brauchen allerdings Vorschriften, deren Anforderungen am Tag ihrer Anwendung feststehen. Eine Regelung erzeugt wenig Vertrauen, wenn zentrale Belastungen schon vor ihrem Start als Problem erkannt werden, die geplante Entlastung im Gesetzgebungsverfahren hängen bleibt und am ersten Anwendungstag über weitere Änderungen sowie eine zurückhaltende Durchsetzung gesprochen wird.
Die Frage lautet deshalb längst nicht mehr, ob Unternehmen Verpackungsverantwortung übernehmen sollen. Die entscheidende Frage lautet, wie ein kleiner Betrieb rechtssicher handeln soll, solange Politik, Behörden und Gesetzgeber selbst noch über die praktische Form dieser Verantwortung streiten.
Ein Binnenmarkt braucht gemeinsame Regeln.
Er braucht ebenso die Gewissheit, dass diese Regeln am Montag noch dasselbe verlangen wie am Freitag.
Die PPWR hat am ersten Tag ihrer Anwendung gezeigt, wie schnell aus einer Umweltregel eine Vertrauensfrage werden kann.
Dr. Heribert von Schlichtgeist schließt die Akte.
„Dann ist doch alles geklärt.“
„Was genau?“
„Die Regel gilt.“
„Ja.“
„Und wenn sie Probleme macht?“
„Dann wird sie geändert.“
„Bis dahin?“
Dr. Heribert von Schlichtgeist legt den Stempel auf den Vorgang.
„Bitte vorschriftsmäßig nicht anwenden.“
V.F.E.G.-Lehrsatz 42c
Eine Regelung erreicht institutionelle Vollendung, wenn sie rechtswirksam gilt, ihre Änderung bereits vorbereitet wird und ihre vorläufige Nichtanwendung als pragmatische Lösung erscheint.
Quellen und Dokumente
[1] Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Insbesondere Artikel 45 zur erweiterten Herstellerverantwortung und Artikel 71 zur Anwendung ab 12. August 2026.
[2] Europäische Kommission: COM(2025) 982 final vom 10. Dezember 2025.
Vorschlag zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, darunter Artikel 45 Absatz 3 der PPWR, bis 1. Januar 2035.
[3] Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 24. Juni 2026 zum Umwelt-Omnibus.
Der Rat stellte die Verhandlungen über die Vorschläge zur Aussetzung der EPR-Bevollmächtigtenpflicht aufgrund starker Vorbehalte einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten ein.
[4] Europäische Kommission: Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, C/2026/3084 vom 10. Juni 2026.
Die Kommission beschreibt darin zahlreiche Auslegungsfragen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten und den Zweck der Leitlinien, Klarheit und Rechtssicherheit zu unterstützen.
[5] Europäische Kommission: Entwurf einer Durchführungsverordnung zu den nationalen Herstellerregistern, Ref. Ares(2026)7688068 vom 6. August 2026, einschließlich Anhängen.
Der Entwurf regelt Formate für Registrierung und Berichterstattung und soll die unterschiedlichen nationalen Verfahren vereinheitlichen.
[6] Stefan Beutelsbacher: „Die EU beschließt ein Gesetz – und rät den Bürgern, es zu ignorieren“, WELT, 12. August 2026.
Grundlage für die wiedergegebenen Aussagen des anonym zitierten hochrangigen EU-Beamten, die Darstellung der Honigmanufaktur Eggers sowie die Stellungnahme des HDE-Hauptgeschäftsführers Stefan Genth.

